A. Allgemeines
Mit dem ErbRÄG 2015441 fand der Lebensgefährte erstmals Berücksichtigung im Erbrecht.442 Davor zog eine Lebensgemeinschaft in Österreich keinerlei erbrechtliche Folgen nach sich. Verstarb einer der Lebensgefährten in aufrechter Lebensgemeinschaft und hatte er keine letztwillige Anordnung getroffen, konnte dies bis 2016 bei Fehlen anderer Erben dazu führen, dass sein (uU langjähriger) Lebensgefährte mangels gesetzlichen Erbrechts sogar gegenüber dem Staat das Nachsehen hatte.
