A. Lebensgemeinschaft und Kinder
1. Obsorge
Durch das KindNamRÄG 2013 wurden eheliche und nichteheliche Familien in Belangen der Obsorge weitgehend gleichgestellt.476 Der Begriff „uneheliches Kind“ ist seither aus dem ABGB verschwunden. Freilich muss bei Kindern, die ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Ehe der Mutter geboren werden (sodass die „Ehelichkeitsvermutung“ des § 144 ABGB nicht greift), nach wie vor die Abstammung vom Vater in einem eigenen Akt (Anerkenntnis oder gerichtliche Entscheidung) festgestellt werden (§§ 145 ff ABGB).477 Auch die Obsorge kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nichtehelicher Familien, weiterhin nicht schon mit der Vaterschaftsfeststellung beiden Eltern zu, selbst wenn die Eltern in Lebensgemeinschaft leben: Vielmehr ist (wie vor dem KindNamRÄG 2013) bei außerhalb einer Ehe geborenen Kindern zunächst die Mutter allein mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs 2 ABGB). Eine Obsorge beider Eltern kann das Gericht freilich auch dann festlegen (§ 180 ABGB), wenn die Eltern keine Vereinbarung (gem § 177 Abs 2–4 ABGB) dahingehend getroffen haben. Bei Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge weiter bestehen, die Eltern müssen bei Trennung jedoch festlegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 179 ABGB). Durch diese Normen erfährt die Lebensgemeinschaft eine gewisse rechtliche Anerkennung: Solange die Eltern zusammenleben, muss keine hauptsächliche Betreuung festgelegt werden. Anders als scheidungswillige Eheleute (nach § 95 Abs 2 AußStrG) sind Lebensgefährten bei der Trennung aber nicht verpflichtet, sich über die aus der Trennung resultierenden Bedürfnisse ihrer Kinder beraten zu lassen, worin mE eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt, da sich die Belastung für die Kinder in beiden Situationen nicht unterscheidet. Soweit es die Rechte der Kinder betrifft, ist mE entgegen der hA eine analoge Anwendung eherechtlicher Schutzvorschriften auf Lebensgemeinschaften durchaus zu befürworten.478
