A. Allgemeines
1. Keine Regelungen für das Innenverhältnis
Während das Eherecht umfassende Rechte und Pflichten der Eheleute untereinander vorsieht, die über die Auflösung der Ehe in Form von Unterhalts- und Aufteilungsansprüchen noch weit hinausreichen, sind für eine Lebensgemeinschaft keine familienrechtlichen Folgen im Innenverhältnis vorgesehen, und zwar weder für die Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft noch für den Fall der Trennung.
