A. Fehlen einer allgemeinen gesetzlichen Definition
Obwohl zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, vor allem außerhalb des Privatrechts, auf nichteheliche Lebensgefährten Bezug nehmen – man denke zB an das Sozial- und Steuerrecht,16 aber auch an strafrechtliche Normen17 –, findet sich in der österr Rechtsordnung bis heute keine allgemeine Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Durch den Gesetzgeber erfolgten lediglich in einzelnen Bestimmungen Konkretisierungen dessen, was unter einer Lebensgemeinschaft im jeweiligen Kontext zu verstehen ist. Diese Bestimmungen weichen jedoch inhaltlich voneinander ab (zB in der geforderten Dauer des Zusammenlebens der Lebensgefährten) und sind daher nicht ohne weiteres auf andere Zusammenhänge übertragbar. Eine gesetzliche Definition (im eigentlichen Sinn) findet sich nur in § 14 Abs 3 MRG18 für die Frage des Eintrittsrechts ins Mietrecht des verstorbenen Partners. Sie verlangt, dass die Lebensgemeinschaft durch eine (grds dreijährige) Wohngemeinschaft in der betreffenden Mietwohnung substanziiert ist und in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe gleicht. Diese Einschränkung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise sollte dem Eintrittsberechtigten die unangenehme Durchleuchtung seines Intimlebens ersparen, allerdings ist nach der Rsp die Eheähnlichkeit der Beziehung im Bereich des § 14 MRG sehr wohl auch in emotionaler Hinsicht zu prüfen19 – zu Recht, denn ein besonderes inneres Naheverhältnis der Partner (mit exklusivem Charakter) stellt das wesentliche Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Sozialbeziehungen (zB Freundschaft) und mE daher geradezu den Kern des Begriffs der Lebensgemeinschaft dar.20
