Die soziale Bedeutung und die rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaft stehen in einem eklatanten Missverhältnis zueinander. Mit Zunahme der nichtehelichen Familien im Verhältnis zu den ehelichen1 – die Erstgeborenen kommen in Österreich bereits seit 2007 mehrheitlich außerhalb einer Ehe zur Welt2 – zeigt sich das Defizit durch das Fehlen einer umfassenden Regelung dieses familienrechtlichen Sachverhalts immer deutlicher. Zwar ist die Jud bemüht, Konfliktfälle, die vor allem iZm der Trennung auftreten, durch Anwendung der allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen in den Griff zu bekommen, etwa im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen oder einer Seite 82
