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I. Einleitung (Beclin)

Beclin3. AuflMai 2025

Die soziale Bedeutung und die rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaft stehen in einem eklatanten Missverhältnis zueinander. Mit Zunahme der nichtehelichen Familien im Verhältnis zu den ehelichen11Vgl die tendenziell sinkenden Zahlen der ehelichen Familien bei gleichzeitig stetig steigenden Zahlen nicht verheirateter Paare – jeweils mit Kindern – unter https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/bevoelkerung/familien-haushalte-lebensformen/familienformen (21.3.2025). – die Erstgeborenen kommen in Österreich bereits seit 2007 mehrheitlich außerhalb einer Ehe zur Welt22https://www.kinderrechte.gv.at/factbook/eintragung-der-neugeborenen-im-personenstandsregister/ (23.10.2024). Laut Statistik Austria (https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/bevoelkerung/geburten/demographische-merkmale-von-geborenen , 23.10.2024) betrug die Unehelichenquote in Österreich 2023 insgesamt 40 %. – zeigt sich das Defizit durch das Fehlen einer umfassenden Regelung dieses familienrechtlichen Sachverhalts immer deutlicher. Zwar ist die Jud bemüht, Konfliktfälle, die vor allem iZm der Trennung auftreten, durch Anwendung der allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen in den Griff zu bekommen, etwa im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen oder einer

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gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft.33S unten III.E.2.b. und c. sowie III.F.2. Das Schuldrecht ist jedoch seinem Wesen nach zur Erfassung familienrechtlicher Konstellationen nicht vergleichbar gut geeignet wie spezielle familienrechtliche Regelungen, zB die §§ 81 ff EheG.

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