A. Allgemeines
Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller verfügbaren Mittel.207 Das Einkommen umfasst alles, was einer Person an Natural- und Geldleistungen aufgrund eines Anspruchs zukommt208 und zu ihrer freien Verfügung steht,209 vermindert um die unterhaltsrechtlich beachtlichen Abzüge und Aufwendungen.210 Dabei kann nicht einfach von der Steuerbemessungsgrundlage ausgegangen werden. Diese ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.211
