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IV. Art der Unterhaltsleistung (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflMai 2025

A. Natural- oder Geldunterhalt

Während aufrechter Hausgemeinschaft ist Unterhalt in natura zu leisten. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann jedoch gem § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB verlangen, dass der Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld zu leisten ist, soweit nicht ein solches Verlangen, insb im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.144144Eingefügt durch das EheRÄG 1999. Bis dahin gewährte die Rsp nur Naturalleistung mitsamt einem Taschengeldanspruch. Geldunterhalt stand nur bei Unterhaltsverletzung und nach Aufhebung der Hausgemeinschaft zu, vgl Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 94 Rz 24. Bekommt er den Unterhalt in Geld, so muss er für seine Lebensbedürfnisse selbst aufkommen. Er muss dann mit den erhaltenen Geldmitteln zu den gemeinschaftlichen Kosten (Wohnung, Lebensmittel etc) im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend beitragen.145145 Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 94 Rz 25; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR2 § 94 ABGB Rz 237; Gitschthaler in FS 200 Jahre ABGB 984.

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