A. Natural- oder Geldunterhalt
Während aufrechter Hausgemeinschaft ist Unterhalt in natura zu leisten. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann jedoch gem § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB verlangen, dass der Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld zu leisten ist, soweit nicht ein solches Verlangen, insb im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.144 Bekommt er den Unterhalt in Geld, so muss er für seine Lebensbedürfnisse selbst aufkommen. Er muss dann mit den erhaltenen Geldmitteln zu den gemeinschaftlichen Kosten (Wohnung, Lebensmittel etc) im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend beitragen.145
