A. Haushaltsführerunterhalt
1. Aufrechte Hausgemeinschaft
Der Ehegatte, der den Haushalt führt, hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter. Die Haushaltsführung ist ein vollwertiger Beitrag zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Auf die Größe des Haushalts kommt es nicht an.114 Auch eine Mindestdauer der Haushaltsführung wird nicht gefordert.115 Erzielt der Haushaltsführer eigene Einkünfte, so sind diese nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen.116 Berücksichtigungswürdige Umstände sind die Belastung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung, Alter, Krankheit und dergleichen.117
