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III. Die einzelnen Unterhaltsarten (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflMai 2025

A. Haushaltsführerunterhalt

1. Aufrechte Hausgemeinschaft

Der Ehegatte, der den Haushalt führt, hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter. Die Haushaltsführung ist ein vollwertiger Beitrag zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 94 Abs 2 Satz 1 ABGB). Auf die Größe des Haushalts kommt es nicht an.114114RIS-Justiz RS0009745. Auch eine Mindestdauer der Haushaltsführung wird nicht gefordert.1151154 Ob 17/12x iFamZ 2012/153 ( Deixler-Hübner) = EF-Z 2012/136 (Gitschthaler) = EvBl 2012/130 (Brenn) (außer sie war extrem kurz, zB nur einen Tag); krit Wagner-Reitinger, Neuere Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt, ÖJZ 2015, 197 (200); vgl LGZ Wien 44 R 1068/84 EFSlg 44.835: Eine bloß eintägige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft kann keinen Unterhaltsanspruch begründen. Erzielt der Haushaltsführer eigene Einkünfte, so sind diese nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen.1161161 Ob 548/77 EFSlg 28.554; 7 Ob 531/93 EFSlg 70.606; 7 Ob 618/95 SZ 68/236. Aus Gleichheitserwägungen für eine volle Anrechnung: Lackner, Das neue Unterhaltsrecht der Ehegatten im Überblick, ÖJZ 1977, 197 (199). Dies gilt nur für tatsächlich erzielte Einkünfte: 6 Ob 671/82 EFSlg 39.967 sowie nicht für Einkünfte, die nur erzielt wurden, weil der andere Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist: 4 Ob 2019/96g SZ 69/129; 1 Ob 108/01s JBl 2002, 449 (Kerschner). Berücksichtigungswürdige Umstände sind die Belastung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung, Alter, Krankheit und dergleichen.1171177 Ob 503/91 EFSlg 64.917.

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