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II. Allgemeines zum Unterhaltsanspruch (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflMai 2025

A. Definition des Unterhalts

Der Begriff des Unterhalts richtet sich nach § 672 ABGB und umfasst demnach Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse. Unter die übrigen Bedürfnisse fallen alle Lebensbedürfnisse, wie etwa die Kosten der medizinischen Versorgung,33RIS-Justiz RS0009535. einschließlich Krankenhauskosten443 Ob 613/79 EFSlg 35.243. und die Kosten zahnärztlicher Behandlung,55LGZ Wien 43 R 30/98z EFSlg 85.852. der Befriedigung kultureller Bedürfnisse,66OLG Wien 7 R 98/76 EFSlg 26.075. Prozesskosten im Scheidungs- und Unterhaltsstreit77RIS-Justiz RS0013486; zuletzt 10 Ob 6/24s. und die Aufwendungen für Erholung, Freizeit und Urlaub.88OLG Wien 7 R 98/76 EFSlg 26.075. Der dabei einzuhaltende Standard richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch deckt nicht nur die laufenden Lebensbedürfnisse, sondern muss dem Unterhaltsberechtigten auch ausreichende Mittel verschaffen, um eine ange

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messene Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Dies bedeutet, dass der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pensionsversicherung umfasst.99Vgl Verschraegen, Mitversicherungsbeitrag und Unterhalt, ÖJZ 2003, 289 für den Unterhalt nach Scheidung. Dies muss umso mehr für den Unterhalt bei aufrechter Ehe gelten. IdS auch Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Ehe- und Partnerschaftsrecht2 (2022) § 94 Rz 4; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 (2022) 5. Bei gehobenen Lebensverhältnissen betrifft dies ferner die Aufwendungen für eine Unfallversicherung, eine Krankenzusatzversicherung sowie Rücklagen für überraschend auftretende Notfälle.1010OLG Wien 16 R 32/81 EFSlg 37.583; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB3 (ab 2000) § 94 Rz 9; Smutny in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.10 § 94 Rz 2; aA Hopf/Kathrein, Kurzkommentar zum Eherecht3 (2014) § 94 ABGB Rz 11.

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