A. Definition des Unterhalts
Der Begriff des Unterhalts richtet sich nach § 672 ABGB und umfasst demnach Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse. Unter die übrigen Bedürfnisse fallen alle Lebensbedürfnisse, wie etwa die Kosten der medizinischen Versorgung,3 einschließlich Krankenhauskosten4 und die Kosten zahnärztlicher Behandlung,5 der Befriedigung kultureller Bedürfnisse,6 Prozesskosten im Scheidungs- und Unterhaltsstreit7 und die Aufwendungen für Erholung, Freizeit und Urlaub.8 Der dabei einzuhaltende Standard richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch deckt nicht nur die laufenden Lebensbedürfnisse, sondern muss dem Unterhaltsberechtigten auch ausreichende Mittel verschaffen, um eine ange Seite 46
