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IV. Eingetragene Partner (= EP) (Leb)

Leb3. AuflMai 2025

A. Allgemeines und Voraussetzungen

Mit dem am 1.1.2010 in Kraft getretenen Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (= EPG) wurde das von der EU schon lange geforderte Gleichbehandlungsgebot für homosexuelle Paare in Österreich umgesetzt, und dieses sollte einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben geben. Durch die Aufhebung der Wortfolge „gleichgeschlechtlicher Paare“ bzw „gleichen Geschlechts“ in §§ 1, 2 und 5 EPG mit Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2017161161VfGH G 258/2017, G 259/2017. steht die Eingetragene Partnerschaft (= EP) seit 1.1.2019 neben gleich- auch verschiedengeschlechtlichen Paaren als Alternative zur „klassischen“ Ehe als rechtlicher Rahmen zur Regelung des Zusammenlebens zur Verfügung. Die mit der Verpartnerung verbundenen Rechte entsprechen im Wesentlichen den Rechtspositionen verheirateter Personen, wobei bei genauer Betrachtung tatsächliche Unterschiede in den Bereichen Namens- und Staatsangehörigenehe, Unterhalt, Ehescheidung wegen dreijähriger Trennung und bei der internationalen Anknüpfung nach IPRG festgestellt werden können.162162Vgl IV.B. bis IV.C.

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