Der zuständige Krankenversicherungsträger bzw das Kompetenzzentrum LSDB hat Arbeitnehmer über eine ihr Dienstverhältnis betreffende Strafanzeige wegen Unterentlohnung zu informieren.* Inhalt der Information ist nur die Tatsache der Anzeige, nicht aber die Übermittlung der Anzeige selbst (vgl Wiesinger, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Seite 101). Die Information hat also bereits im Zeitpunkt der Anzeige und nicht erst nach Entscheidung der Strafbehörde zu erfolgen!!!

