Der Krankenversicherungsträger kann vom Arbeitgeber zu niedrig bemessene Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Beitragsverjährungsfrist auf Basis des Anspruchsprinzips (vgl § 49 Abs 1 ASVG) nachfordern. Dies gilt insbesondere auch in Fällen von Mindestentgeltunterschreitungen. Die Beitragsverjährung ist von den arbeitsrechtlichen Verjährungs- und Verfallsfristen und von den Lohndumping-Verjährungsfristen aber völlig unabhängig zu beurteilen:

