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8.3. Strafbarkeitsverjährung

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Hat die Strafbehörde (= Bezirksverwaltungsbehörde) innerhalb der Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung gesetzt, muss sie das Strafverfahren innerhalb der Strafbarkeitsverjährung abschließen, also den Strafbescheid erlassen (vgl Wiesinger, Lohndumping: Was zählt zum Entgelt?, ecolex 2/2015, Seite 94).

Die Strafbarkeitsverjährung für Unterentlohnungen beträgt (seit 1. 1. 2015) 5 Jahre.

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