Die Verfolgungsverjährungsfrist für Unterentlohnungen beträgt seit 1. 1. 2015 3 Jahre*, und zwar gerechnet
ab der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Entgelts,bei durchgehender mehrmonatiger Unterentlohnung (oder im Falle eines fortgesetzten Delikts, siehe Seite 77) ab der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung**,
