vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6.2.2. Außenvertretungsbefugte Organmitglieder

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person (zB GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein) oder eine Personengesellschaft ist (zB Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft), richten sich die Verwaltungsstrafen grundsätzlich gegen die nach außen vertretungsbefugten Organe, also beispielsweise gegen

die unternehmensrechtlichen (= im Firmenbuch eingetragenen) Geschäftsführer der GmbH,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte