Der Arbeitgeber bzw die außenvertretungsbefugten Organe können die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Lohndumpingvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auf einen so genannten verantwortlichen Beauftragten übertragen (§ 9 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 VStG). Die gültige Bestellung eines solchen „Lohndumpingbeauftragten“ entlastet den Arbeitgeber bzw die außenvertretungsbefugten Personen – außer im Falle eigenen vorsätzlichen Handelns (§ 9 Abs 6 VStG) – von der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung (vgl VwGH 14. 12. 1995, 95/07/0095).

