In einem Einzelunternehmen ist der Arbeitgeber selbst der Adressat der Lohndumpingstrafbestimmungen. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung bezieht sich die Lohndumpingstrafbarkeit auf den Überlasser, nicht auf den Beschäftiger. Im Falle eines Betriebsübergangs bleibt der frühere Arbeitgeber für vor dem Betriebsübergang begangene Unterentlohnungen (allein) weiter verantwortlich (Wiesinger, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Seite 46).

