Als unmittelbarer Täter ist anzusehen, wer ein dem gesetzlichen Tatbild unmittelbar entsprechendes Verhalten setzt. Das im § 7i Abs 5 AVRAG bzw § 29 Abs 1 LSD-BG unter Strafdrohung gestellte Tatbild der Mindestentgeltunterschreitung stellt grundsätzlich auf den Arbeitgeber ab. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung bezieht sich die Lohndumpingstrafbarkeit somit auf den Überlasser, nicht auf den Beschäftiger. Seite 173

