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6.2. Unmittelbare Täterschaft

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Als unmittelbarer Täter ist anzusehen, wer ein dem gesetzlichen Tatbild unmittelbar entsprechendes Verhalten setzt. Das im § 7i Abs 5 AVRAG bzw § 29 Abs 1 LSD-BG unter Strafdrohung gestellte Tatbild der Mindestentgeltunterschreitung stellt grundsätzlich auf den Arbeitgeber ab. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung bezieht sich die Lohndumpingstrafbarkeit somit auf den Überlasser, nicht auf den Beschäftiger.

Seite 173

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