Wie sich aus den vorstehenden Hinweisen ergibt, wirkt nicht jede Nachzahlung des Arbeitgebers immer strafbefreiend. Wenn nämlich der Arbeitgeber
Nachzahlungen nur unvollständig leistet, oder Nachzahlungen zu spät leistet (nach Ablauf der behördlich gesetzten Frist zur Nachzahlung), oder
