Auch bezüglich bereits ausgetretener Arbeitnehmer erfordert die Erlangung der Straffreiheit, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Entgeltdifferenz nachweislich erhält (zB Überweisung auf ein seiner Verfügung unterliegendes Bankkonto). Nur bei nachweislicher Unmöglichkeit der direkten Zahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer kommt eine strafbefreiende Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB in Frage. Dies wird uE beispielsweise zutreffen, wenn das zuletzt bekannte Bankkonto nicht mehr existiert und der ehemalige Arbeitnehmer trotz entsprechender Bemühungen (zB Einholung einer Melderegisterauskunft, Anfrage bei Bank oÄ) nicht erreichbar ist. Die bloße Verwahrung bzw Bereithaltung des nachzuzahlenden Differenzbetrags auf einem separaten Konto ist hingegen nicht ausreichend (vgl die Erläuterungen in den LSDB-Richtlinien des BMASK).

