Eine explizite Widmung von Nachzahlungen (also eine Erklärung, welcher Anspruch in welchem Zeitraum genau erfüllt werden soll), wird vom Gesetz an sich nicht verlangt (siehe auch Wiesinger, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Seite 54; Gleißner, Die neuen Regeln gegen Unterentlohnung, ZAS 1/2015, Site 23; Kühteubl, Die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping, ZAS 4/2015, Seite 210). Seite 166

