Wie bereits dargestellt, muss in beiden Fällen nachträglicher Straffreiheit (tätige Reue und Bagatellregelung) jedenfalls die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem gebührenden Mindestentgelt (laut Kollektivvertrag, Mindestlohntarif bzw Gesetz) nachentrichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass auch

