Die Strafbarkeit entfällt laut § 7i Abs 5a AVRAG bzw § 29 Abs 2 LSD-BG, wenn der Arbeitgeber noch VOR einer behördlichen Erhebung die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung gebührenden Entgelt nachweislich leistet. Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ermöglicht es somit, strafbare Unterentlohnungen nachträglich zu „sanieren“ und ist damit das verwaltungsstrafrechtliche Pendant zur Selbstanzeige im Finanzstrafrecht (§ 29 Bundesabgabenordnung). Im Unterschied zur Selbstanzeige ist für die tätige Reue aber keine Offenlegung gegenüber den Behörden erforderlich, sondern kommt es lediglich auf die tatsächliche Nachzahlung vor Beginn einer Erhebung der zuständigen Kontrollbehörde an. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

