Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das kollektivvertragliche, mindestlohntarifliche bzw gesetzliche Mindestentgelt
hinsichtlich der laufenden Bezüge nicht bis zum Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Fälligkeit, hinsichtlich der (bereits fällig gewesenen) Sonderzahlungen nicht bis zum 31. 12. des laufenden Kalenderjahres
