Hat bereits eine Entgeltkontrolle durch die zuständige Einrichtung (GPLA, Baustellenkontrolle durch die BUAK oder – im Falle ausländischer Arbeitgeber – eine Finanzpolizeikontrolle) begonnen, kann der Arbeitgeber trotz einer bereits geschehenen Unterentlohnung dann straffrei werden, wenn er
die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung gebührenden Mindestentgelt

