Lohndumping kann – trotz eines formal richtig ausgewiesenen Bruttobetrags – vorliegen, wenn der Arbeitgeber rechtlich nicht gedeckte Nettoabzüge für sich selbst verwendet und dadurch das aus dem kollektivvertraglichen Bruttoentgelt abgeleitete Nettoentgelt nicht beim Arbeitnehmer „ankommt“ (vgl Kozak, Aufrechnungserklärung: Formfreiheit versus Gesetzeszweck, RdW 1/2015, Seite 37).

