Eine perfekte Personalverrechnung alleine genügt nicht, wenn dem Arbeitnehmer das zustehende Mindestentgelt nicht tatsächlich zufließt. Um der Sanktion des § 7i Abs 5 AVRAG bzw § 29 LSD-BG zu entgehen, ist nämlich nach dessen Wortlaut erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mindestentgelt auch tatsächlich leistet („Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt ... zu leisten, ...“). Zur Dokumentation der erfolgten Zahlungen sind daher unbedingt Zahlungsnachweise erforderlich.

