Bei leitenden Angestellten ist für die Frage nach der Anwendbarkeit der Lohndumpingbestimmungen zu unterscheiden:
In jenen Branchen, in denen leitende Angestellte vom Kollektivvertrag zur Gänze oder von den Mindestentgeltregelungen ausgenommen sind, kann es naturgemäß auch keine behördliche Mindestentgeltkontrolle geben.
