Wenn gegen einen Arbeitgeber oder sonstigen Beschuldigten (zB den unternehmensrechtlichen Geschäftsführer oder einen verantwortlichen Beauftragten, siehe Seite 173 ff) wegen eines Lohndumpingverdachts ermittelt wird, muss die Behörde das Vorliegen der Mindestentgeltunterschreitung beweisen (siehe zB Wiesinger, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Seite 21).

