Die Vereinbarung von Zeitausgleich für erbrachte Mehr- oder Überstunden ist arbeitsrechtlich zulässig (vgl § 10 AZG und § 19d AZG). Allerdings muss der Arbeitgeber, um sich keinem Lohndumpingrisiko auszusetzen, dafür sorgen, dass die Zeitguthaben (samt ggf anfallenden Zuschlägen) nachweislich auf dem Zeitkonto erfasst werden. Mehr- und Überstunden sind nämlich, sofern keine abweichende Regelung (im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich) besteht, in Geld abzugelten. Das „Unter den Tisch fallen lassen“ oder unberechtigte Streichen von Zeitguthaben kann daher zu einer strafbaren Unterschreitung des Mindestentgelts führen.

