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4.10.6. Anwendung zu niedriger Zuschläge

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Der gesetzliche Überstundenzuschlag beträgt 50 % und ist sowohl bei Geldzahlung als auch bei Zeitausgleich zu berücksichtigen (§ 10 Abs 1 AZG). Kollektivverträge sehen sehr häufig 100%ige Zuschläge für Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht (idR zwischen 20 und 6 Uhr) vor.

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