Der gesetzliche Überstundenzuschlag beträgt 50 % und ist sowohl bei Geldzahlung als auch bei Zeitausgleich zu berücksichtigen (§ 10 Abs 1 AZG). Kollektivverträge sehen sehr häufig 100%ige Zuschläge für Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht (idR zwischen 20 und 6 Uhr) vor.

