Die Frage, was als „Arbeitszeit“ im entgeltrechtlichen Sinne zählt, ist besonders wegen des seit 1. 1. 2015 alle kollektivvertraglichen Mindestentgeltansprüche erfassenden Lohndumpingverbots wichtig. Die Gesetze definieren Arbeitszeit als Zeit der Arbeit ohne die Ruhepausen (von Ausnahmen wie zB Bäcker abgesehen). Damit ist nur die unmittelbar der Erfüllung des Arbeitsvertrages dienende Nettoarbeitszeit maßgeblich (Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Seite 243). Sie beginnt mit jenem Zeitpunkt, ab dem sich der Arbeitnehmer im Verfügungsbereich des Arbeitgebers befindet und dessen Weisungen unterliegt, sodass der Arbeitnehmer über die Verwendung dieser Zeit nicht frei bestimmen kann (vgl zB VwGH 29. 6. 1992, 92/18/0097).

