Die Endabrechnung eines ausscheidenden Arbeitnehmers ist naturgemäß ein sehr heikles Thema. So ist idR eine Vielzahl an offenen Ansprüchen abzurechnen (Urlaub, Zeitguthaben, anteilige Sonderzahlungen) und sind allfällige Abzüge (zB offene Vorschüsse, Ausbildungskosten etc) vorzunehmen. Gleichzeitig wird die Korrektheit der Abrechnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses von den Arbeitnehmern (bzw von den konsultierten Rechtsberatern, wie zB der Arbeiterkammer) erfahrungsgemäß besonders kritisch unter die Lupe genommen.

