Kollektivvertragliche Jubiläumsgelder sind seit 1. 1. 2016 – infolge des Wegfalls der SV-Beitragsbefreiung – in die Mindestentgeltkontrolle einzubeziehen. Das Übersehen oder die falsche (zu niedrige) Berechnung eines kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes kann daher zu Lohndumping führen, wenn dadurch der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch insgesamt unterschritten wird. Wie auch sonst kommt es dabei natürlich nur auf das kollektivvertragliche „Mindestniveau“ an.

