Üblicherweise gebühren Sonderzahlungen ungeachtet ihrer unterjährigen Fälligkeit für das Kalenderjahr, nur vereinzelt gibt es auch Kollektivverträge, die einen vom Kalenderjahr abweichenden „Sonderzahlungszeitraum“ vorsehen (zB der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe). Bei unterjährigem Eintritt und/oder Austritt eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres (Sonderzahlungszeitraumes) ist idR ein bloß aliquoter Anspruch auf Sonderzahlungen vorgesehen.

