Kollektivvertragliche Sonderzahlungen dürfen für Zeiten, in denen kein laufendes Entgelt zusteht (zB entgeltfreier Krankenstand, Präsenz-/Zivildienst, Elternkaren, Bildungskarenz) oder nur mehr ein reduziertes Entgelt gebührt (zB Teilentgelt im Krankenstand), anteilig gekürzt werden, sofern keine abweichende gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung besteht (vgl insbesondere OGH 25. 5. 1994, 9 ObA 38/94; OGH 28. 3. 1996, 8 ObA 2019/96m; OGH 3. 3. 2010, 9 ObA 151/09k; OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 135/14i).

