Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden (§ 7e Abs 4 AVRAG bzw § 13 Abs 5 LSD-BG; siehe dazu bereits die detaillierten Hinweise auf Seite 49).

