Der Anspruch und die Berechnung der im Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif vorgesehenen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, ggf auch Jubiläumsgeld) sind anhand der jeweiligen Anspruchsgrundlage (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) zu beurteilen. Lediglich bei Teilzeitbeschäftigten gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die – in Ergänzung kollektivvertraglicher Sonderzahlungsregelungen – die Einrechnung regelmäßiger Mehrarbeits(grund)löhne in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen fordert (§ 19d Abs 4 AZG).

