Wenn ein Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die teilweise Angestellten- und teilweise Arbeitertätigkeiten entsprechen, ist er dann als Angestellter anzusehen, wenn die Angestelltentätigkeit entweder zeitlich zumindest die Hälfte beträgt oder – aus objektiver Sicht – für den Arbeitgeber von überwiegender Bedeutung ist (zB OGH 19. 5. 1993, 9 ObA 98/93: Mitarbeiter, der in einem Autoreifengeschäft zwar zeitlich überwiegend beim Reifenwechsel tätig ist, aber zahlreiche kaufmännische Arbeiten wahrnimmt und als „rechte Hand“ des Chefs bzw als dessen Vertreter im Abwesenheitsfall fungiert → Qualifikation als Angestellter).

