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4.4.1. Angestellter oder Arbeiter

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Wenn ein Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die teilweise Angestellten- und teilweise Arbeitertätigkeiten entsprechen, ist er dann als Angestellter anzusehen, wenn die Angestelltentätigkeit entweder zeitlich zumindest die Hälfte beträgt oder – aus objektiver Sicht – für den Arbeitgeber von überwiegender Bedeutung ist (zB OGH 19. 5. 1993, 9 ObA 98/93: Mitarbeiter, der in einem Autoreifengeschäft zwar zeitlich überwiegend beim Reifenwechsel tätig ist, aber zahlreiche kaufmännische Arbeiten wahrnimmt und als „rechte Hand“ des Chefs bzw als dessen Vertreter im Abwesenheitsfall fungiert → Qualifikation als Angestellter).

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