Unterentlohnungen können in extremen Fällen von einem gerichtlichen Straftatbestand erfasst sein. Diesfalls kommt dem (idR strengeren) Gerichtsstrafrecht der Vorrang zu, und die im § 7i AVRAG bzw € 29 LSD-BG verankerte Verwaltungsstrafbarkeit wegen Lohndumpings wird dadurch verdrängt (§ 22 Abs 1 VStG).
Gerichtlich strafbare Handlungen, die die Lohndumpingstrafbarkeit verdrängen, sind insbesondere:

