Bezüglich der vorstehend angeführten „Begleitdelikte“ (Verletzung der Entsende- bzw Überlassungsmeldepflicht, Nichtbereithaltung von Melde-, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen, Nichtübermittlung von Lohnunterlagen, Behinderung von Kontrollen) stellt sich die Frage, wie sich deren Strafbarkeit untereinander und zu einer allfälligen Mindestentgeltunterschreitung verhält. Es ist uE davon auszugehen, dass die erwähnten „Begleitdelikte“

