vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.17.5. Behinderung von Kontrollen

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Die aktive Behinderung oder Erschwerung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden (Krankenversicherungsträger, Finanzpolizei, BUAG, siehe Seite 195) wird ebenso unter ausdrückliche Strafsanktion gestellt, und zwar

die Verweigerung des Zutritts zu Betriebsräumlichkeiten,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte