Die aktive Behinderung oder Erschwerung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden (Krankenversicherungsträger, Finanzpolizei, BUAG, siehe Seite 195) wird ebenso unter ausdrückliche Strafsanktion gestellt, und zwar
die Verweigerung des Zutritts zu Betriebsräumlichkeiten,
