Sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, den zuständigen Kontrollbehörden (Krankenversicherungsträger, Finanzpolizei, BUAG, siehe Seite 195) über deren Verlangen die zur Lohndumpingkontrolle angeforderten Unterlagen zu übermitteln, wobei Seite 85die Unterlagen spätestens am zweiten Werktag nach der Aufforderung abzusenden sind (§ 12 Abs 1 Z 3, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 LSD-BG).

