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2.17.4. Nichtübermittlung von Lohnunterlagen

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, den zuständigen Kontrollbehörden (Krankenversicherungsträger, Finanzpolizei, BUAG, siehe Seite 195) über deren Verlangen die zur Lohndumpingkontrolle angeforderten Unterlagen zu übermitteln, wobei

Seite 85

die Unterlagen spätestens am zweiten Werktag nach der Aufforderung abzusenden sind (§ 12 Abs 1 Z 3, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 LSD-BG).

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