Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz müssen gemäß § 21 Abs 1 LSD-BG dafür sorgen, dass während einer Entsendung die ZKO 3-Meldung und die Sozialversicherungsunterlagen (A1) am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten werden (Näheres dazu siehe auf den Seiten 219 ff). Die Verletzung dieser Bereithaltepflicht durch den Arbeitgeber steht gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG unter Strafsanktion: Pro Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00 im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00.

