Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz müssen die Entsendung oder Überlassung eines Arbeitnehmers nach Österreich vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Seite 84Koordinationsstelle melden (Näheres zu dieser ZKO 3- bzw ZKO 4-Meldung siehe auf den Seiten 226 ff). Der Sinn dieser Meldungen besteht darin, dass die Kontrollbehörden vorab über die Entsendung bzw Überlassung informiert sind und dadurch die Mindestentgeltkontrolle effektiver durchführen können.

