Im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wird – neben dem Kerntatbestand der Mindestentgeltunterschreitung – auch die Verletzung von Kooperationspflichten gegenüber den Behörden unter Strafandrohung gestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht jene Arbeitgeber besser aussteigen, die versuchen, behördliche Kontrollmaßnahmen (und damit die Feststellung von Unterentlohnungen) von vorherein zu vereiteln oder zu erschweren.

