Die Gegenüberstellung des kollektivvertraglichen (bzw mindestlohntariflichen) Entgelts mit dem tatsächlich gewährten Entgelt („Soll/Ist-Vergleich“) hat als Gesamtentgeltvergleich zu erfolgen. Es sind also nicht isoliert einzelne Entgeltbestandteile miteinander zu vergleichen (KV-Gehalt mit dem dienstvertraglichen Gehalt, KV-Erschwerniszulage mit einer freiwilligen Zulage usw), sondern die Entgeltsummen (ebenso zB Königsberger, Überzahlungen in Bezug auf Lohn- und Sozialdumping RdW 4/2015, Seite 245; Rath, Zur Ausweitung der Lohnkontrolle und zur verfahrensrechtlichen Bedeutung der Nachzahlung bei Unterentlohnung, ASoK 1/2015, Seite 2; Rath, Fragen zur behördlichen Lohnkontrolle, ASoK 2/2016, Seite 45). Eine anrechenbare Überzahlung kann sich beispielsweise auch dadurch ergeben, dass ein Arbeitnehmer – sei es bewusst oder unbewusst – zu hoch eingestuft wird (zB in eine höhere Beschäftigungsgruppe als es seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht, oder in eine höhere Vorrückungsstufe als es seinen tatsächlichen Dienstjahren entspricht).

