Die Lohndumpingbeurteilung hat sowohl bezüglich der Gehälter und Löhne als auch bezüglich aller anderen Entgeltbestandteile (Überstunden, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Kranken-, Urlaubs-, Feiertagsentgelte etc) immer nur auf Basis der kollektivvertraglichen bzw mindestlohntariflichen Mindestsätze zu erfolgen. Dadurch mögliche Abweichungen von der arbeitsrechtlichen Beurteilung erklären sich aus dem Wesen der Mindestentgeltkontrolle: Strafbar sollen nur Unterschreitungen des „KV-Niveaus“ sein, Überzahlungen (zB aufgrund von Dienstvertrag oder Betriebsvereinbarung) sind bei der Berechnung des Mindestentgelts („Soll-Entgelts“) daher stets auszuklammern. Seite 62

