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2.5.2. Zulagen und Zuschläge

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Die Lohndumpingbeurteilung erfasst seit 1. 1. 2015 auch Zulagen und Zuschläge mit arbeitsrechtlichem Entgeltcharakter, sofern diese auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag beruhen und sozialversicherungspflichtig sind. Zulagen gebühren idR für die Art der Arbeit, Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit (vgl Wiesinger, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Seite 39), wobei die Begriffsverwendungen in Kollektivverträgen nicht immer einheitlich sind. Zulagen und Zuschläge mit Aufwandsersatzcharakter (zB die im Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen-

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und metallverarbeitenden Gewerbe vorgesehene Entfernungszulage) sowie sozialversicherungsfreie Schmutzzulagen sind hingegen von der Mindestentgeltkontrolle nicht betroffen (Näheres dazu siehe auf Seite 51).

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