Auch Arbeitgeber, die keiner kollektivvertragsfähigen Interessensvertretung angehören, sind in bestimmten Sonderfällen einem Kollektivvertrag unterworfen. Auch im Falle einer falschen Verbandszugehörigkeit kann sich eine besondere Kollektivvertragsunterworfenheit ergeben.
Kollektivvertragsfähige Vereine und öffentliche Körperschaften

